Vereins-Satzung - Schützenverein Ettlenschieß

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Vereins-Satzung

Mitgliedschaft > Satzungen
S A T Z U N G
Schützenverein Ettlenschieß e.V.
§ 1  Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Ettlenschieß e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Lonsee-Ettlenschieß.
Seit der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.“
§ 2   Zweck des Vereins:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jugend
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  5. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Württembergischen Schützenverbandes und des Württembergischen Landessportbundes, deren Satzung er aner­kennt.
§ 3   Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4   Mitgliedschaft:
  1. Der Verein hat
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahre
    2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    3. Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Aus­schuss.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, sowie eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerken­nen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu den gültigen Bedingungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. An der Willensbildung des Vereins steht ihnen ein Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht zu, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießtriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
  3. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht in­nerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6   Erlöschen der Mitgliedschaft:
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3). Bei Stimmengleich­heit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Be­rufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
  3. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7   Beiträge der Mitglieder:
  1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt eine einmalige Aufnahmegebühr (Jugendliche keine) und einen Jahresbeitrag (Jugendliche die Hälfte), dessen Höhe von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
  2. Ehepaare bezahlen einen Partnertarif, der das 1,5-fache eines normalen Mitgliedsbeitrages beträgt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.
§ 8   Leitung und Verwaltung:
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Sportleiter, dem Jugendleiter und 5 Beisitzern.Der Jugendvertreter darf an den Sitzungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht
  3. Die Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung auf je 3 Jahre gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende werden grundsätzlich geheim gewählt.
  4. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch die Mitglieder unter 18 Jahren wahlberechtigt.
  5. Der Jugendvertreter, der bei der Wahl nicht älter als 27 Jahre sein darf, wird von den Mitgliedern der Jugendgruppe (bis 21Jahre) gewählt und ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  6. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
  7. Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Ver­eins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entschei­det in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vor­sitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  8. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Haupt­versammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§ 9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Anzeige im Gemeindemitteilungsblatt, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, erfolgen.
  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
    3. Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
    5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschuss
    6. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
    7. Satzungsänderungen.
    8. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen.
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung eingereicht werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % stimm­berechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 13
Zur Beschaffung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzufüh­ren. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
    Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung be-schlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber ange­kündigt ist.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Ettlenschieß, 04. April 2014
                           1. Vorsitzender JÖRG FISELI
                          2. Vorsitzender JÖRG SCHNELLER
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