Mietordnung - Schützenverein Ettlenschieß

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Mietordnung

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Mietordnung (Stand: 24.11.2010)
 
für die Vereinsräume des Schützenverein Ettlenschieß e.V.

 
Zur Gewährleistung eines harmonischen und geordneten Vereinsheimbetriebes und um die angenehme Atmosphäre dauerhaft zu erhalten, müssen einige Regeln aufgestellt werden. Diese sind für Mitglieder und Gäste verbindlich.
 
§ 1   Allgemeines:
 
§ 1.1      Das Vereinsheim dient der Unterstützung der Aktivitäten des Vereins. Es soll die Kameradschaft und die Kommunikation unter den Mitgliedern fördern.
 
§ 1.2      Das Betreten des Vereinsheims ist grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern gestattet. Gäste sind herzlich willkommen. Es wird aber erwartet, dass diese die in dieser Mietordnung aufgestellten Regelungen beachten und sich in die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder einordnen.
 
§ 1.3      Die Vermietung des Vereinsheimes legt der Ausschuss fest. Vereinsnutzung geht vor Privatnutzung. Für die Öffnung des Vereinsheimes ist jeweils der diensthabende Vereinswirt für den Zeitraum der Vermietung verantwortlich. Dieser übt während den Öffnungszeiten das Hausrecht aus. Falls ein Vereinswirt zum Zeitpunkt seines Dienstes verhindert sein sollte, hat er seinen Dienst mit einem anderen Vereinswirt/Mitglied zu tauschen oder für Ersatz zu sorgen. Wechsel im Vereinsheimdienst sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
 
§ 2   Sauberkeit
 
§ 2.1      Das Vereinseigentum muss pfleglich und sachgemäß behandelt werden. Jeder ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Vereinsheim und zur Erhaltung des Vereinseigentums nach besten Kräften beizutragen.
 
§ 2.2      Die Vereinsräume sowie die Zugänge sind sauber zu halten. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Es gilt das Verursacherprinzip! Anfallender Müll ist entsprechend zu entsorgen. Gläser und Geschirr sind nach der Benutzung durch den Mieter unverzüglich zu reinigen und aufzuräumen.
 
§ 2.3      Die sanitären Anlagen hat der Mieter während der gesamten Mietdauer in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Es muss dafür gesorgt werden, dass Handtücher, Toilettenpapier und Seife nachgefüllt werden.
 
§ 3   Verhalten in den Räumen
 
§ 3.1      Für die Beschädigung von Vereinseigentum ist der Verursacher haftbar. Der Verein übernimmt seinen Mitgliedern und den Gästen gegenüber keine Haftung.
 
§ 3.2      Es besteht ohne Ausnahme in allen Räumen des Vereinsheimes absolutes Rauchverbot. Rauchen ist nur vor dem Vereinsheim im Eingangsbereich gestattet. Es ist darauf zu achten, dass keine Kippen auf den Boden geworfen werden, auch nicht auf dem Parkplatz und der Terrasse. Für entstandene Sachschäden kommt der Mieter auf.
 
§ 4   Anmietung des Vereinsheims
 
§ 4.1      Das Vereinsheim kann von jedem erwachsenen Mitglied und in besonderen Fällen auch von einem Nichtmitglied zum Zwecke von nichtkommerziellen Veranstaltungen geselliger Art kostenlos gemietet werden. Grundsätzlich haben Vereinstermine Vorrang vor privaten Veranstaltungen.
 
§ 4.2      Der gewünschte Nutzungstermin ist der Vorstandschaft mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Antrag und trägt den Termin ggf. in den Vereins-Terminkalender ein. Damit ist die Zusage an das Mitglied erteilt.

§ 4.3      Bei einem Mieter, welcher kein Vereinsmitglied ist, ist während der Veranstaltung eine ständige Anwesenheit eines "aktiven" Vereinswirtes zwingend erforderlich.

§ 4.4      Bei einem Mieter, welcher Vereinsmitglied ist, ist eine Anwesenheit eines "aktiven" Vereinswirtes bei der Übergabe (§ 5.1 bis § 5.4), bzw. Rückgabe (§ 7.1 bis § 7.5 und § 8.1) erforderlich.

§ 4.5      Der Mieter erhält die erforderlichen Schlüssel von einem Beauftragten des Vereins.

§ 4.6      Für die Bestuhlung, Dekoration und Hilfspersonal ist der Mieter zuständig. Ab- und Aufbau der Seilzuganlagen im Schießraum darf nur nach Einschaltung des Sportleiters bzw. dessen Vertreter erfolgen.

§ 4.7      Es dürfen keine Nägel, Reiszwecken und Stecknadeln an den Wänden, Decken und Einrichtungen benutzt werden. Es dürfen nur Klebestreifen benutzt werden, welche sich anschließend restlos und ohne sichtbare Spuren ablösen lassen.

§ 4.8      Kerzen dürfen nur mit passendem Ständer und ohne brennbare Dekoration (Papier, Kunststoff, usw.) aufgestellt werden

§ 4.9      Das Standard - Getränkesortiment ist grundsätzlich über den Verein zu beziehen. Es gelten die besonderen, vom Ausschuss für Vermietungen festgelegten Preise, welche auf der Abrechnungsliste festgehalten sind.

§ 4.10  Getränke, welche nicht in ausreichender Menge standardmäßig vorhanden sind, müssen über den Wareneinkäufer rechtzeitig (1 Woche vorher) bestellt werden.

§ 4.11  Es dürfen grundsätzlich keine Getränke mitgebracht werden. Eine Ausnahme besteht nur bei den Spirituosen und dem Sekt.

§ 5   Übergabe

§ 5.1      Bei der Übergabe durch den Vereinswirt/Beauftragten an den Mieter werden anhand der Abrechnungsliste alle Warenbestände zum Zwecke der Endabrechnung aufgenommen.

§ 5.2      Mit der Schlüsselübernahme wird die zurzeit gültige Mietordnung anerkannt.

§ 5.3      Bei Benutzung der Schankanlage mit Fassbier, muss eine Einweisung durch den Schankbetriebs- Verantwortlichen stattfinden (wie kühlen, zapfen, ausschenken, spülen, reinigen).

§ 5.4      Bei der Übergabe werden alle bisher unbekannten Beschädigungen an Gebäude und Inventar festgehalten.
                   
§ 6   Veranstaltung  
 
§ 6.1      Der jeweilige Mieter übt für den Zeitraum der Nutzung das Hausrecht aus und verpflichtet sich für den ordnungsgemäßen Ablauf und für die Sauberkeit Sorge zu tragen.

§ 6.2      Der Mieter kann Gäste, welche sich nicht seinen Weisungen und der Mietordnung fügen, für die Dauer der Veranstaltung Hausverbot erteilen

§ 6.3      Die anwesenden Gäste dürfen sich in folgen Räumen/Plätzen aufhalten:
Gastraum (Schießhalle nur wenn für die Veranstaltung bestuhlt wurde), Flur, Toilettenanlagen, Parkplatz, Terrasse. Der Mieter sorgt dafür, dass die anderen Räume nicht benutzt werden.

§ 6.4      Feuerwerkskörper dürfen weder im, noch vor dem Vereinsheim abgebrannt werden.
        
§ 7   Rückgabe
 
§ 7.1      Die Rückgabe hat am Folgetag bis spätestens 18:00 Uhr zu erfolgen.

§ 7.2      Bei Veranstaltungen, welche am Samstag stattfinden, muss am Folgetag bis 9:30 Uhr die Rückgabe erfolgt sein.

§ 7.3      Alle genutzten Räume, Plätze, Einrichtungen (Theke, Tische, Stühle usw.) und sonstige benutzten Gegenstände müssen gereinigt sein. Die Reinigung der Zapfanlage (Schläuche, Hähne) übernimmt der Verein.

§ 7.4      Bei der Rückgabe werden alle neuen Beschädigungen an Gebäude und Inventar festgehalten

§ 7.5       Bei privaten Veranstaltungen ist die Abfallentsorgung vom Mieter eigenverantwortlich zu übernehmen.
         
§ 8   Abrechnung
 
§ 8.1      Nach Veranstaltungsende bzw. am Folgetag  (siehe § 7.1 + 7.2) werden die Bestände anhand der Abrechnungsliste gemeinsam mit dem Vereinswirt bzw. dessen Beauftragten aufgenommen.

§ 8.2      Grobe Zuwiderhandlungen gegen diese Mietordnung schließen eine erneute Nutzung aus.
   
§ 9   Schlussbestimmung
 
§ 9.1      Veränderung
Veränderungen der Mietordnung bedürfen der Zustimmung der Ausschusssitzung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 9.2      Gültigkeit
Diese Mietordnung tritt in der jetzigen Fassung vom 24.11.2010 gemäß dem Beschluss der Ausschusssitzung vom 24.11.2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
 
 
 
Lonsee-Ettlenschieß, den 24.11.2010
                                              
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