§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den
Namen
Schützenverein Ettlenschieß e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in
Lonsee-Ettlenschieß.
Seit der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege
und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von
Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und
seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege
der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur
Erfüllung der Vereinsaufgaben.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Württembergischen
Schützenverbandes und des Württembergischen Landessportbundes, deren Satzung er
anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18
Jahren
c) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist
schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die
endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen
Mitgliedsausweis, sowie eine Satzung.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz
besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind
berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu den gültigen Bedingungen zu nutzen und
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. An der Willensbildung des
Vereins steht ihnen ein Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht zu, wobei
das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein
nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die
von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießtriebes erlassenen
Anordnungen zu respektieren.
3. Mitglieder, die die Vereinsinteressen
schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach
Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
bezahlt werden.
4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung
auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag
ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein
Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5
Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das
ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung
einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
3.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den
Verein und seine Einrichtung. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder:
1. Jedes
Vereinsmitglied bezahlt eine einmalige Aufnahmegebühr (Jugendliche keine) und
einen Jahresbeitrag (Jugendliche die Hälfte), dessen Höhe von der
Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
2. Ehepaare
bezahlen einen Partnertarif, der das 1,5-fache eines normalen
Mitgliedsbeitrages beträgt.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Sämtliche
Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.
§ 8 Leitung und Verwaltung:
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
2. Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Sportleiter, dem Jugendleiter
und 5 Beisitzern.
Der Jugendvertreter darf an den Sitzungen teilnehmen, hat jedoch kein
Stimmrecht
3. Die
Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung auf je 3 Jahre gewählt. Der
1. und 2. Vorsitzende werden grundsätzlich geheim gewählt.
4. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch die
Mitglieder unter 18 Jahren wahlberechtigt.
5. Der Jugendvertreter, der bei der Wahl nicht
älter als 27 Jahre sein darf, wird von den Mitgliedern der Jugendgruppe (bis
21Jahre) gewählt und ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
6. Scheidet
ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die
Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
7. Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des
Vereins. Ihm obliegt es, die
Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen
vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und
Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter
gegenzuzeichnen ist.
8. Fällt
ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod,
Rücktritt oder dergl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu
wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung
tritt. Diese Bestimmung findet auf den
ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende
weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister
vertreten.
§
9 Die Hauptversammlung wählt auf die
Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 10 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil,
Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
§ 11 Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen
vorher schriftlich oder durch Anzeige im Gemeindemitteilungsblatt, unter Mitteilung
der einzelnen Punkte der Tagesordnung, erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner
Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner
Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses
und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen
den Ausschuss.
f) Beschlussfassung über den An- und
Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes, Wünsche und Anfragen.
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn
sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1.
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 1. Der
Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer
Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % stimmberechtigter
Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 13 Zur Beschaffung über folgende Punkte ist die
Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigter
Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu
eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitglieds.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung
des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn
weiterzuführen. In diesem Falle kann
der Verein nicht aufgelöst werden. Die
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins
kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung
eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 14 Im Falle seiner Auflösung des Vereins ist
dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts treuhänderisch auf die örtliche
Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis
es für den in dieser Satzung bestimmten Zweck wieder verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks.
Ettlenschieß, 26. März
2010 1.
Vorsitzender JÖRG FISELI
2.
Vorsitzender JÖRG SCHNELLER